Allgemeine Geschäftsbedingungen der THS GmbH
(im kaufmännischen Verkehr)
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der THS GmbH (im nachfolgenden „THS“ genannt)erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für allekünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen alsangenommen. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondereEinkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen. Diese Bedingungen geltenausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn THS diese schriftlichbestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichenoder fernschriftlichen Bestätigung durch THS. Das gleiche gilt für Ergänzungen oder Nebenabreden.Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch eine Rechnung ersetztwerden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Beschreibungen sind nur alsNäherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar,es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich so bezeichnet.
3. Die Verkaufsangestellten der THS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen odermündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Überschreitet ein Kunde durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist THS von ihrerLieferverpflichtung entbunden. Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit geboten, beiÜberschreitung seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu beziehen.
§ 3 Preise
1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich THS an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 4Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung durch THSgenannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Angebote der THS sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen in Folge vonWährungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Kundenweiterberechnet.
3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale,ggf. Bar-Nachnahme, Transport, Maut, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils amAuslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager THS oder bei Direktversand ab deutsche Grenzebzw. deutscher Einfuhrhafen.
4. THS erhebt bei Aufträgen unter € 50,- einen Mindermengenzuschlag von € 15,-.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderesvereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch THS steht unterdem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von THS durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderenunvorhersehbaren Ereignissen, die THS die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglichmachen und nicht von THS zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnlicheEreignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Genehmigungen, nationale Maßnahmenzur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jederArt, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei THS, deren Lieferanten oder derenUnterlieferanten eintreten), berechtigen THS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer derBehinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweitnoch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicherNachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oderteilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird THSvon ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.Auf die genannten Umstände kann sich THS nur berufen, wenn der Kunde unverzüglichbenachrichtigt wurde.
4. Sofern THS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat undsich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 %für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest aufgrober Fahrlässigkeit der THS.
5. THS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferungund Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum,mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
§ 5 Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist THS berechtigt, die Liefergegenstände aufGefahr und Kosten des Kunden einzulagern. THS kann sich hierzu auch einer Spedition oder einesLagerhalters bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an THS als Ersatzder entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % desNettorechnungswertes, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche, zu bezahlen – es sei denn der Kundeweist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann THS den Ersatz dieserKosten gegen Nachweis vom Kunden fordern.
2. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenständeverweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmenzu wollen, kann THS die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegenNichterfüllung verlangen. THS ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des vereinbarten Brutto- Kaufpreises – es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schadennach – oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern.
§ 6 Liefermenge/
Fehlbelieferung/ Transportschäden
1. Sichtbare Mengendifferenzen und offene Transportschäden müssen sofort bei Warenerhalt,verdeckte Mengendifferenzen und verdeckte Transportschäden unverzüglich, spätestens aberinnerhalb von 3 Tagen nach Warenerhalt der THS und dem Frachtführer schriftlich angezeigtwerden. In diesem Fall sind auch direkt Beweise zu erbringen das der Schaden nicht erst nach derAnlieferung entstanden ist. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt alsBeweis für die richtige Menge, einwandfreie Verpackung und Verladung.
2. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde bei versehentlich durch THS ohne Bestellung des Kundengelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüberTHS anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von THS zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nichtoder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Kunde dazu verpflichtet ist,den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an THS zu zahlen.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Personübergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der THS verlassen hat. Falls der Versandsich ohne Verschulden der THS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung derVersandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme derTransportkosten durch THS hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
§ 8 Mängelhaftung /
Schadensersatz
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldetenUntersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. DieNacherfüllung erfolgt nach Wahl von THS entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferungeiner mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungennur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einemanderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oderMinderung zu verlangen.
4. THS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüchegeltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder groberFahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von THS beruhen. Soweit THS keinevorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf denvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. THS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern THS schuldhaft eine wesentlicheVertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist dieHaftung der THS auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweiseeintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibtunberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; diesebeträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
11. Hat der Kunde wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte die Sache THS zur Durchführung vonNachbesserungsarbeiten übersandt und stellt sich durch eine Überprüfung heraus, dass tatsächlichein Mangel nicht vorliegt, so hat der Kunde THS die Kosten für die Überprüfung des Produkteseinschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen.
12. Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie derLiefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung einzusenden bzw.anzuliefern. Durch den Austausch von Einzelteilen, oder ganzen Produkten treten keine neuenGewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervonausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.
§ 9 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf dieRechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere fürSchadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstigerPflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz desSchadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit Schadensersatzhaftung gegenüber der THS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diesauch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer,Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die THS aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oderkünftig zustehen, werden THS vom Kunden die folgenden Sicherheiten gewährt, die THS aufVerlangen des Kunden nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungennachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der THS (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stetsfür THS als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne THS zu verpflichten. Bei Verarbeitung oderVerbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für THS grundsätzlich einMiteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes derVorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes derVorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden,räumt er THS bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrtdie Sache unentgeltlich für THS. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenenWaren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertesder Vorbehaltsware.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zuverarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber THS befindet.Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf odereinem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltswareentstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt derKunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an THS ab. Er ist verpflichtet, die an THSabgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis THS ihmschriftlich mitteilt, dass sie dies selbst vornehmen möchte. Die Einziehungsermächtigung kann nurwiderrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der THS hinweisenund diese unverzüglich benachrichtigen.
5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seineKreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungenschuldhaft nicht, ist THS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung derHerausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
6. Zu Sicherungszwecken erhält THS Zutritt zu den Räumen und Zugang zu den Lieferungs- undBuchhaltungsunterlagen. Insbesondere erhält THS auf erstes Anfordern eine Kunden-Saldenlistemit Kundenadressen.
7. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch THS liegt kein Rücktritt vomVertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
8. Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrenseinseitig im Wege der Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworbenwerden.
9. Die Abtretungen werden angenommen.
§ 11 Zahlung
1. Rechnungen sind per Überweisung/ SEPA-Firmenlastschriftverfahren (Single Euro Payments Area)zahlbar und sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Soweit eine Zahlung mittels SEPALastschriftvereinbart wurde und der Vertragspartner THS ein entsprechendes SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes:Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch THS in der Regel zusammen mit derRechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbartenKommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorabangekündigt (Vorabinformation).
2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Kunden per Paketdienst, Speditionoder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Ware kanngegen eine geringe Gebühr gegen Transportschaden versichert werden.
3. THS ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältereSchulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist THS berechtigt, dieZahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistunganzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn THS über den Betrag verfügen kann. Schecks werdennur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung.
5. Eventuelle Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie vereinbart und sämtlichefälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei THS ist maßgebend.
6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstigewesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umständebekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondereZahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist THSberechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorkasse oderSicherheiten auszuführen.
7. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt,wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 12 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen THS an Dritte ist ausgeschlossen, sofern THS der Abtretungnicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche dieserAGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Kundewesentliche Belange nachweist, die THS Interessen an der Aufrechterhaltung desAbtretungsverbots überwiegen.
§ 13 Verwendung der Produkte/
Schutzrechte1. Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Gebrauchsanweisungenund nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischenEinrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder zur Herstellungvon Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftungübernommen.
2. Sämtliche für die Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum derLieferanten.
§ 14 Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von THSzugänglich gemachten Informationen, die auf Grund ihrer Eigenschaft eindeutig als Geschäfts- oderBetriebsgeheimnisse von THS erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zuhalten und sie weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zuverwerten, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
§ 15 Datenschutz
1. Die Parteien verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltendenDatenschutzgesetze, einschließlich des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG und der EU-Datenschutzgrundverordnung(DSGVO) einzuhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, entsprechendeDatenschutzregelungen und Maßnahmen im Verhältnis mit den betroffenen Dritten bzw. seinenEndkunden zu treffen, die eine zulässige Datenverarbeitung durch THS gewährleisten.Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, notwendige Einwilligungen einzuholen und THS bei Bedarfvorzulegen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die betroffenen Dritten bzw. seineEndkunden über die Bearbeitung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß derDatenschutzerklärung von THS sowie gegebenenfalls über die Auftragsdatenverarbeitung durchTHS zu informieren.
2. Die Datenschutzerklärung der THS GmbH finden Sie unter folgendem Link:https://www.ths-iso.de/datenschutzerklaerung/
§ 16 Export
1. Alle Produkte und technisches Know-how werden von uns unter Einhaltung der derzeit gültigenAWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zurBenutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Produkten aus der EU, ist er verpflichtet, USamerikanische,europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhrvon Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen diesen Bestimmungen istuntersagt.
2. Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungeninformieren (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Unabhängig davon, ob der Kundeden endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Kunden in eigenerVerantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigenAußenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
§ 17 Anwendbares Recht
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen THS und demKunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. DerGerichtsstand ist am Geschäftssitz von THS für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbaroder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. THS ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderenGerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist der Geschäftssitz von THS Erfüllungsort sowieÜbergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.
2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenunwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich dieVertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständigeBestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit derübrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
§ 18 Werbung
Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, zu Werbe- und Informationsmaterial der FirmaTHS, die er per Postzusendung oder E- Mail ohne vorherige Aufforderung übersandt bekommt.4